GEMAfreie Musik oder GEMApflichtige Musik

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Was ist besser? GEMAfreie oder GEMApflichtige Musik.. der Unterschied!

Wie weitläufig bekannt macht der Ton die Musik. Gerade im Bewegtbildmarketing, sprich dem Marketing mit Videos und Emotionen, ist es oft wichtig mit der richtigen Musik oder einem speziellen Sounddesign das gesehene nachhaltig zu unterstreichen oder sogar in seiner Wirkung hervorzuheben. Doch bei der Auswahl und Festlegung eines geeigneten Musikstückes haben Urheber, Produzenten, Komponisten und Sänger… oft eine Gesellschaft namens GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt. Was hat dies für Folgen bei der Nutzung der Musikstücke?

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GEMApflichtige Musik

GEMApflichtige Musik ist immer mit der Zahlung von Nutzungsgebühren an den Komponisten oder Verlage verbunden, die sich u.a. an der Art der Auswertung (Nutzung), der Menge (Laufzeit und Anzahl der Abspielung) sowie dem Ziel, Bezugs- oder Abspielmedium ausrichten. Um von der GEMA vertreten zu werden, müssen Produzenten, Musiker, Sänger etc. also Mitglied der GEMA sein und ihre Werke dort regisitrieren. Die GEMA prüft dann, wer welche Musikstücke nutzen möchte, vergibt Nutzungsrechte und zieht auch alle anfallenden Gebühren ein.

GEMA Gebühren & Tarife

Wie bereits erwähnt richtet sich die Höhe der GEMA Gebühren an der Art der angestrebten Nutzung. Die genauen Nutzungsgebühren können direkt über die Homepage / Website der GEMA eingesehen werden. Die GEMA stellt hierzu online die GEMA Tarifsuche und den GEMA Tarifrechner zur Verfügung.

Hier einige GEMA Tarife..

für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten. Die folgenden Vergütungssätze gelten für den Abschluss einer Jahreslizenz und verstehen sich in EURO je angefangene 120.000 Zugriffe im Jahr.

Verkauf von Waren und Dienstleistungenan Wiederverkäufer und/oder Endverbraucher – e-commerce und e-business –  418.- Euro
Produktpräsentation und Information, Verkaufsförderung, Angebots- oder Leistungspräsentation; der Kauf von Waren und Dienstleistungen über diese Internetseite ist nicht möglich: 376,40.- Euro
Darstellungen jedweder Art, die weder der Kategorie 1 oder 2 entsprechen und bei denen die Musik integraler Bestandteil der Darstellung ist: 156,90.- Euro
Darstellung jedweder Art, die weder der Kategorie 1 oder 2 entsprechen und bei denen die Musik nicht integraler Bestandteil der Darstellung ist, sondern unterlegt wurde: 73,60.- Euro.
Private Websites: 36,60.- Euro
Musik auf Intranetseiten von Unternehmen: 376.40.- Euro

Hier können Sie sich die neuesten Vergütungssätze VR-W I der GEMA als PDF herunterladen.

GEMAfreie Musik

GEMAfreie Musik hingegen wird vom Produzenten / Urheber nicht bei der GEMA angemeldet, wodurch auch keine Gebühren an die GEMA zu entrichten sind. Die Nutzungslizenzen für GEMAfreie Musik sind oft günstiger als GEMApflichte Musikrechte.

Freistellungserklärung

Grundsätzlich empiehlt es sich immer “vor” der eigentlichen Nutzung von Musikrechten eine schriftliche Freistellungerklärung vom Musikrechteinhaber, Verlag, Komponist oder Künstler einzuholen. Aus dieser Freistellungserklärung sollte der Musiktitel, die Verwendungsart (z.B. Internet, Disc, Video, Radio etc.) die Nutzungsdauer, die räumliche Nutzung (Land, Ort etc.) und ggf. entrichtete Gebühren hervorgehen.

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